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StBerG

§ 157aÜbergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft

Steuerberatungsgesetz

Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder der Patentanwaltskammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Bundesrechtsanwaltsordnung oder der Patentanwaltsordnung die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013010961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4c7c0b76466db57c014cb6a6dbb6872ace0319b079486700158377d92d152d8

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