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StBerG

§ 102Stellung der ehrenamtlichen Richter und Pflicht zur Verschwiegenheit

Steuerberatungsgesetz

(1) Die Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten haben in der Sitzung, zu der sie als ehrenamtliche Richter herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.
(2) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtigten haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als ehrenamtliche Richter bekanntwerden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 83 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Gerichts.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1975 I 2735;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013010961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c4c7c0b76466db57c014cb6a6dbb6872ace0319b079486700158377d92d152d8

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