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StBerFAngEignV

§ 1

Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung

Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte, wer als Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin, vereidigter Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin, Steuerberater/Steuerberaterin oder Steuerbevollmächtigter/Steuerbevollmächtigte bestellt oder anerkannt ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR277600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 604f8a438cfeed9f05974db493a7b035622e99e2421fdf10847561f316ad0c9a

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