DVStB
§ 44Verleihung, Verleihungsurkunde
- 1.
- die Bezeichnung der verleihenden Steuerberaterkammer,
- 2.
- Namen und Berufsbezeichnung des Empfängers der Urkunde,
- 3.
- die Erklärung, daß dem in der Urkunde Bezeichneten die Berechtigung verliehen wird, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen,
- 4.
- Ort und Datum der Verleihung,
- 5.
- Dienstsiegel und
- 6.
- Unterschrift.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR019220979
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 155aa889e396750631346aae52cca4fe4015219017ee3acd79b4411226a736c3