(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist.
(2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. Diese erhält auch die Gebühr nach § 44 Abs. 8 des Steuerberatungsgesetzes.
(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an
1.
zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender,
2.
ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde.
(4) Die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. § 10 Absatz 3 und die §§ 11 bis 13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des § 11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Behörde zu hören.
(5) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 19.12.2025 I Nr. 372
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