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StBAPO

§ 66Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Zwischenprüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endnotenpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach dem Muster der Anlage 16 mit.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 66: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

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