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StBAPO

§ 64Prüfungsfächer

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Die Zwischenprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:
1.
Abgabenordnung ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht,
2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,
3.
Umsatzsteuer,
4.
Bilanzsteuerrecht und Betriebliches Rechnungswesen sowie
5.
Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht.
(2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.
(4) An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 64: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

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