StBAPO
§ 58Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
- 1.
- dem 4-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen und
- 2.
- dem 3-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Abschlussklausuren.
- 1.
- dem 5-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen,
- 2.
- dem 2-Fachen der Notenpunktzahl der schriftlichen Arbeit sowie
- 3.
- der Notenpunktzahl des Schwerpunktthemas.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR190900022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 18 StBAPO(zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
„… fspraktischen Studienzeiten (§ 60 StBAPO, Anlage 15) II. Beurteilung in den Teilen der Fachstudien (§ 58 Abs. 1 StBAPO) Studiennote Grundstudium (§ 58 Abs. 1 und 2 StBAPO, Anlage 13) Studiennote Hauptstudium (§ 58 Abs. 1 und 3 StBAPO, Anl …“