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StBAPO

§ 58Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten unter Verwendung der Muster der Anlagen 12 bis 14. Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet.
(2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus
1.
dem 4-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen und
2.
dem 3-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Abschlussklausuren.
(3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Achtel der Summe aus
1.
dem 5-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen,
2.
dem 2-Fachen der Notenpunktzahl der schriftlichen Arbeit sowie
3.
der Notenpunktzahl des Schwerpunktthemas.
(4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 58: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage 18 StBAPO(zu § 71 Absatz 3 und § 73 Absatz 1) Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

    „… fspraktischen Studienzeiten (§ 60 StBAPO, Anlage 15) II. Beurteilung in den Teilen der Fachstudien (§ 58 Abs. 1 StBAPO) Studiennote Grundstudium (§ 58 Abs. 1 und 2 StBAPO, Anlage 13) Studiennote Hauptstudium (§ 58 Abs. 1 und 3 StBAPO, Anl …“