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StBAPO

§ 51Studienfächer und Gesamtstunden

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(1) Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. Die Studienfächer und Vorgaben zu Mindestunterrichtsstunden in einzelnen Studienfächern sind der Anlage 11 zu entnehmen. Die Wahl der Lehrveranstaltungsform richtet sich nach den Studienzielen.
(2) Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 2 200 Unterrichtsstunden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

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