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StBAPO

§ 50Erholungsurlaub

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Während des Studiums ist der Anspruch auf Erholungsurlaub anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 50: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

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