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StBAPO

Anlage 2(zu § 29 Absatz 1) Fächer und Mindestunterrichtsstunden in der fachtheoretischen Ausbildung für den mittleren Steuerverwaltungsdienst

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 1932)
FächerMindest-
unterrichtsstunden
und anteilige
Übungsstunden
Unterrichtsstunden
insgesamt
 1.Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung40
 2.Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes
 3.Allgemeines Abgabenrecht75
 4.Allgemeine Rechtskunde
 5.Steuern vom Einkommen und Ertrag180
 6.Umsatzsteuer45
 7.Buchführung und Bilanzwesen75
 8.Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung
 9.Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen)
10.Wirtschafts- und Sozialkunde
11.Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)35
12.Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung60
Mindestunterrichtsstunden insgesamt510
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindestunterrichtsstunden vorgesehen sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden290
Gesamtstunden800
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 2030-21-2 v. 21.7.1977 I 1353 (StBAPO 1977)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR190900022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 406afe1d44a7f289a9f81ef6d0091100bed54c66988b4278010e09da643760a1

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