StAuskV
§ 1Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
Verordnung zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung
- 1.
- die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuernummer),
- 2.
- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalts,
- 3.
- die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses des Antragstellers,
- 4.
- eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes des Antragstellers,
- 5.
- die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
- 6.
- die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentralamt für Steuern) eine verbindliche Auskunft beantragt wurde, sowie
- 7.
- die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
- 1.
- mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung),
- 2.
- zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne
- a)
- des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes,
- b)
- der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes oder
- c)
- des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes
- 3.
- von einer Organgesellschaft verwirklicht werden soll und über
- a)
- die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes oder
- b)
- den dem Organträger zuzurechnenden Gewerbeertrag
- 4.
- zur Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs im Sinne von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (grunderwerbsteuerliche Organschaft) führen kann oder
- 5.
- sich nach den §§ 20, 21, 24 oder 25 des Umwandlungssteuergesetzes bei verschiedenen Rechtsträgern steuerlich auswirkt und der steuerliche Wertansatz beim einbringenden oder übertragenden Rechtsträger vom steuerlichen Wertansatz beim übernehmenden Rechtsträger abhängt.
- 1.
- nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1:das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung örtlich zuständig ist;
- 2.
- nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a:das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Organträgers örtlich zuständig ist;
- 3.
- nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3:das Finanzamt, das für die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 14 Absatz 5 des Körperschaftsteuergesetzes örtlich zuständig ist;
- 4.
- nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4:das Finanzamt, das für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer zuständig ist; ist der verwirklichte Sachverhalt Gegenstand einer gesonderten Feststellung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes, ist das Finanzamt zuständig, das für die gesonderte Feststellung zuständig ist;
- 5.
- nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5: das Finanzamt, das nach § 18 oder § 20 der Abgabenordnung für den übernehmenden Rechtsträger örtlich zuständig ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 19.12.2022 I 2432
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR278300007
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9ade604a0307993029daf44ff3907cf84346e7cae2443b1565c97ebd6a0e83da
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 179 AOFeststellung von Besteuerungsgrundlagen
„… , wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der 1. mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung), 2. zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne a) des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes, b …“
- § 20 AOSteuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
„… rte Feststellung zuständig ist; 5. nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5: das Finanzamt, das nach § 18 oder § 20 der Abgabenordnung für den übernehmenden Rechtsträger örtlich zuständig ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 wird für die Bes …“