AO
§ 179Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 6 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006130976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56f411cadbc60c4dddcd2eb50fd474acc2bd51502fa6ab0fe2e99555c9a5d379
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
- § 151 BewGGesonderte Feststellungen
„(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind 1. Grundbesitzwerte (§ 157), 2. der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 9 …“
- § 154 BewGBeteiligte am Feststellungsverfahren
„… . Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz 1 erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung). (2) In den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Feststellungsbescheid auch der Kapitalgesellschaft bekannt zu …“
- § 219 BewGFeststellung von Grundsteuerwerten
„… festgestellt (§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung). (2) In dem Feststellungsbescheid (§ 179 der Abgabenordnung) sind auch Feststellungen zu treffen über: 1. die Vermögensart und beim Grundvermögen auch über die Grundstücksart (§ 2 …“
- § 39 EStGLohnsteuerabzugsmerkmale
„… r Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arb …“
- § 1 StAuskVForm und Inhalt des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
„… , wenn sie sich auf einen Sachverhalt bezieht, der 1. mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (§ 179 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung), 2. zur Begründung oder Beendigung einer Organschaft im Sinne a) des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Umsatzsteuergesetzes, b …“