Stanz/UmfMechAusbV
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelungen
- 1.
Herstellen einer Werkzeuganbaukomponente 40 Prozent, - 2.
Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage 30 Prozent, - 3.
Produktionstechnik 10 Prozent, - 4.
Produktionssysteme 10 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR064100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6d021f21865f45e8d50818792c5669f33fd714ecfd0bee4df12b9351a5795e