Stanz/UmfMechAusbV
§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung
- 1.
- Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produktionsanlage,
- 2.
- Produktionstechnik,
- 3.
- Produktionssysteme,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären,
- b)
- Produktionsanlagen unter Berücksichtigung der Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes, einzurichten und zu betreiben,
- c)
- Produktionsergebnisse zu bewerten, Maßnahmen zur Prozessoptimierung zu ergreifen, Änderungsdaten einzupflegen,
- d)
- Normen und auftragsspezifische Anforderungen zur Produktqualität und Prozesssicherheit zu beachten,
- e)
- die Technologie- und Prozessdaten zu dokumentieren;
- 2.
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;
- 4.
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation beträgt 14 Stunden und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- technische Unterlagen zu ergänzen, auszuwerten und anzuwenden,
- b)
- Werkstoffeigenschaften und -zustände zu beurteilen,
- c)
- Fertigungstechniken zum Stanzen und Umformen zuzuordnen,
- d)
- Werkzeuge und Werkzeugkomponenten zu analysieren,
- e)
- Funktion von Maschinen und Anlagen zu erläutern,
- f)
- Handhabungs- und Materialflusssysteme zuzuordnen,
- g)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Produktionsparameter zu ermitteln,
- b)
- Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme zu analysieren,
- c)
- die Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformanlagen durch Steuern und Regeln zu organisieren,
- d)
- Störungs- und Fehlerursachen zu beurteilen und Wartungsmaßnahmen zu erkennen,
- e)
- den Produktionsablauf für die Serienfertigung zu optimieren,
- f)
- Qualitätsmerkmale auszuwerten und Ursachen für Qualitätsabweichungen feststellen zu können;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR064100013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af6d021f21865f45e8d50818792c5669f33fd714ecfd0bee4df12b9351a5795e