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StandAG

§ 34Differenz zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

(1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des festgesetzten Umlagebetrages zu entrichten. Der Fehlbetrag ist in der Festsetzung des Umlagebetrages auszuweisen.
(2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag, ist die Überzahlung unverzinst zu erstatten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.3.2023 I Nr. 88

Sonst: Ersetzt V 751-17 v. 23.7.2013 I 2553 (StandAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107410017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c1419caad7304d31dcb188efee307a1f888f3322f7181f445add27c5eb2eaee

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