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StandAG

§ 30Jahresrechnung für die Umsetzung der Standortsuche und Ermittlung der umlagefähigen Kosten

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

(1) Der Vorhabenträger und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung stellen nach Ende des Haushaltsjahres die umlagefähigen Kosten nach § 28 Absatz 2 jeweils durch Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben für die Umsetzung des Standortauswahlverfahrens fest (Jahresrechnung).
(2) Für die Jahresrechnungen ist eine Abschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen. Die Jahresrechnungen bedürfen zudem der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.3.2023 I Nr. 88

Sonst: Ersetzt V 751-17 v. 23.7.2013 I 2553 (StandAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107410017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c1419caad7304d31dcb188efee307a1f888f3322f7181f445add27c5eb2eaee

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