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StandAG

§ 3Vorhabenträger

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

(1) Vorhabenträger ist der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes. Der Vorhabenträger hat die Aufgabe, das Standortauswahlverfahren durchzuführen, insbesondere:
1.
Teilgebiete nach § 13 zu ermitteln,
2.
Vorschläge für die Auswahl der Standortregionen und der zu erkundenden Standorte nach § 14 Absatz 2 und § 16 Absatz 3 zu erarbeiten,
3.
Erkundungsprogramme nach § 14 Absatz 1 und § 16 Absatz 2 sowie Prüfkriterien nach § 16 Absatz 2 zu erarbeiten,
4.
die übertägige und untertägige Erkundung nach den §§ 16 und 18 durchzuführen,
5.
die jeweiligen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 14 Absatz 1, § 16 Absatz 1, § 18 Absatz 1 und § 26 zu erstellen,
6.
dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung den Standort für ein Endlager nach § 18 Absatz 3 vorzuschlagen.
(2) Der Vorhabenträger informiert die Öffentlichkeit über die im Rahmen des Standortauswahlverfahrens von ihm vorgenommenen Maßnahmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.3.2023 I Nr. 88

Sonst: Ersetzt V 751-17 v. 23.7.2013 I 2553 (StandAG)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR107410017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c1419caad7304d31dcb188efee307a1f888f3322f7181f445add27c5eb2eaee

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