StAG
§ 38
| 1. | die Einbürgerung in Höhe von | 255 Euro |
| 2. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag und in Höhe von | 51 Euro |
| 3. | die Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung in Höhe von | mindestens 5 Euro |
| und | höchstens 51 Euro. |
- 1.
- die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
- 2.
- die Einbürgerung nach § 15,
- 3.
- die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben,
- 4.
- der Erklärungserwerb nach § 5,
- 5.
- der Verzicht und
- 6.
- die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005830913
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40c33db340d79641810ba817c4f54b96fa9814c480d6c6fb2f2cf910c2b301c5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 116 GG
„… agten Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. (3) Gebührenfrei sind: 1. die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Bescheinigung der Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, 2. die Einbürgerung …“