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StAG

§ 35aSperrfrist

Staatsangehörigkeitsgesetz

Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn
1.
die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder
2.
die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.
Die Feststellungsentscheidung nach Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21.7.2026 I Nr. 221

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005830913

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 40c33db340d79641810ba817c4f54b96fa9814c480d6c6fb2f2cf910c2b301c5

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