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StabiRatG

§ 3Fortlaufende Haushaltsüberwachung

Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen

(1) Der Stabilitätsrat überwacht die aktuelle Lage und die Entwicklung der Haushalte von Bund und Ländern. Dafür legt er für Vergleichszwecke geeignete Kennziffern, die auf Daten zur aktuellen Haushaltslage und zur Finanzplanung basieren, sowie eine Projektion der mittelfristigen Haushaltsentwicklung auf Basis einheitlicher Annahmen fest. Die Kennziffern und die Projektion bilden zusammen das Analysesystem der fortlaufenden Haushaltsüberwachung.
(2) Der Stabilitätsrat berät jährlich über die Haushaltslage des Bundes und jedes einzelnen Landes auf Grundlage eines Berichts der jeweiligen Gebietskörperschaft, der Angaben zu dem Analysesystem nach Absatz 1 und die Ergebnisse zur Einhaltung der bundes- und jeweiligen landesrechtlichen Verschuldungsregel enthalten soll.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.10.2025 I Nr. 247

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270210009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3cd1032701b946b7bd8a6e5e4f851c0f0bb8e282562fca7635d8ae235056ffc4

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