StabiRatG
§ 2Aufgaben des Stabilitätsrates
Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen
- 1.
- die fortlaufende Überwachung der Haushalte des Bundes und der Länder sowie die Durchführung von Sanierungsverfahren,
- 2.
- die Überwachung der Einhaltung der Verschuldungsregel des Artikels 109 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Bund und alle einzelnen Länder und
- 3.
- die Stellungnahme zu dem gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfad, der gemäß Verordnung (EU) 2024/1263 in dem von der Bundesregierung einzureichenden mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan festzulegen ist, und
- 4.
- die Überwachung der Einhaltung des vom Rat der Europäischen Union gebilligten gesamtstaatlichen Nettoausgabenpfades sowie die Beobachtung der Entwicklung der gesamtstaatlichen Schuldenquote und des gesamtstaatlichen Defizits.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.10.2025 I Nr. 247
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR270210009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3cd1032701b946b7bd8a6e5e4f851c0f0bb8e282562fca7635d8ae235056ffc4