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StabG

§ 14

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Die §§ 5, 6 Abs. 1 und 2, §§ 7, 9 bis 11 sowie § 12 Abs. 1 gelten sinngemäß für die Haushaltswirtschaft der Länder. Die Regelung der Zuständigkeiten bleibt den Ländern überlassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 267 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005820967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 066cc108248b7e216f5a0e0aa2ed2039f08a7d76a5077672f0e440c8e9b0cf79

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