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StabG

§ 13

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

(1) Die Vorschriften der §§ 1, 5, 6 Abs. 1 und 2 gelten für das ERP-Sondervermögen entsprechend.
(2) Für die Deutsche Bundesbahn erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die nach § 1 erforderlichen Anordnungen.
(3) Die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sollen im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die Ziele des § 1 berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 267 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005820967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 066cc108248b7e216f5a0e0aa2ed2039f08a7d76a5077672f0e440c8e9b0cf79

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