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StÄndG 1975

Art 2Unterrichtung des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes

Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres über die im vorangegangenen Kalenderjahr von den zuständigen Stellen gemäß § 7d Abs. 2 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes insgesamt erteilten Bescheinigungen, aufgegliedert nach Industriezweigen sowie nach Art und Höhe der begünstigten Investitionen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005250975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f2ba1700c7136312b5875e776625939002af6d52801e99e507e59c941ab3dc3

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