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SpurVerkErprG

§ 2Planfeststellung

Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

(1) Die Errichtung und jede Änderung der Versuchsanlage bedürfen der vorherigen Planfeststellung; bei einer Änderung kann die Planfeststellung unterbleiben, wenn die beteiligten Behörden und die Betroffenen der Änderung zustimmen und es sich bei der Änderung nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.
(2) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn die Abwägung ergibt, daß der Durchführung des Vorhabens überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 507 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002410976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf17a54fca3be3d6119ace925a444cb230008072fc4ab90297315293e006ec2b

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