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SpurVerkErprG

§ 1Versuchsanlage des Bundes

Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr

(1) Zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr der Bundeseisenbahnen errichtet die Bundesrepublik Deutschland eine Versuchsanlage als Bundeseisenbahnanlage. Die Versuchsanlage wird nicht Bestandteil des Sondervermögens "Deutsche Bundesbahn".
(2) Die Versuchsanlage steht zu Versuchs- und Forschungszwecken grundsätzlich auch Dritten offen. Das Nähere regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch eine Benutzungsordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 507 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002410976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bf17a54fca3be3d6119ace925a444cb230008072fc4ab90297315293e006ec2b

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