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SPRINDFG

§ 6Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes

Gesetz über die Arbeitsweise der Bundesagentur für Sprunginnovationen und zur Flexibilisierung ihrer rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen

(1) Der Bundesrechnungshof hat die Befugnisse des § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.
(2) Die SPRIND schließt mit dem Bundesrechnungshof eine Vereinbarung über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR19F0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5edd0f937b7ecb04ef6d7d765c1fd218faedd6d0ed2186a1e51567a4d2575692

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 104 BHOPrüfung der juristischen Personen des privaten Rechts

    „… m Bundesrechnungshof eine Vereinbarung über die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung gemäß § 104 Absatz 1 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung.“