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SprAuG

§ 4Zahl der Sprecherausschußmitglieder

Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten

(1) Der Sprecherausschuß besteht in Betrieben mit in der Regel
10 bis 20 leitenden Angestellten aus einer Person,
21 bis 100 leitenden Angestellten aus drei Mitgliedern,
101 bis 300 leitenden Angestellten aus fünf Mitgliedern,
über 300 leitenden Angestellten aus sieben Mitgliedern.
(2) Männer und Frauen sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Sprecherausschuß vertreten sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6e G v. 16.9.2022 I 1454

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023160988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5215aad274e43168ad8bf58c25b37d017633290ab761d31b8af88edef301c292

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