SprAuG
§ 3Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten
- 1.
- aufgrund allgemeinen Auftrags des Arbeitgebers Verhandlungspartner des Sprecherausschusses ist,
- 2.
- nicht Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes in Verbindung mit § 105 Abs. 1 des Aktiengesetzes sein kann oder
- 3.
- infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6e G v. 16.9.2022 I 1454
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023160988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5215aad274e43168ad8bf58c25b37d017633290ab761d31b8af88edef301c292