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BinSch-SportbootVermV

§ 10Pflichten des Sportbootführers

Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen

(1) Der Sportbootführer hat dafür zu sorgen, dass
1.
die Zahl der zugelassenen Personen nicht überschritten wird,
2.
die nach dem Bootszeugnis vorgeschriebene Mindestbesatzung während der Fahrt an Bord ist,
3.
die im Bootszeugnis eingetragenen Fahrtbereiche nicht verlassen werden,
4.
im Gelegenheitsverkehr
a)
nicht mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden,
b)
die vorgeschriebene Ausrüstung nach § 8a Absatz 2 an Bord vorhanden ist,
c)
an Bord keine offene Feuerstelle betrieben wird,
d)
Flüssiggasanlagen an Bord nur betrieben werden, wenn das Sportboot über einen elektrischen Antrieb oder einen Antrieb mit Verbrennungsmotoren oder über andere Verbrennungsmotoren verfügt, die mit einem Brennstoff betrieben werden, dessen Flammpunkt über 55 °C liegt,
e)
Flüssiggasanlagen an Bord dem Kapitel 17 ES-TRIN entsprechen,
f)
Flüssiggasanlagen an Bord in geschlossenen Räumen mit Warneinrichtungen für gesundheitsgefährdende Konzentrationen von Kohlenmonoxid sowie für explosionsfähige Gas-Luftgemische ausgestattet sind,
g)
die gültige Bescheinigung des Sachverständigen über die Prüfung der Flüssiggasanlagen an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt wird und
h)
bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr alle Personen an Bord Rettungswesten anlegen.
(2) Der Sportbootführer hat im Gelegenheitsverkehr bei einer Geschwindigkeit des Sportbootes von 40 km/h oder mehr seine Aufgaben im Steuerstand sitzend auszuüben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057210000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98ae3a4466b14fac1bcd7966bf36d346c0a605be8863a64c015d17a72f8cd11f

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