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SpitzSignalV

§ 3

Verordnung zur Einführung eines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs

(1) Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212690957

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a81db18a3b2b47e07f243bedd6631b404b7ed34af6d615d30c133d7a0b290cb2

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