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AGeV

§ 6Angabe der Prüfungsnummer

Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke

(1) Der Prüfungsnummer ist die Angabe "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. An Stelle dieser Angabe kann die Kurzform "A.P.Nr." gebraucht werden.
(2) Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Absatz 1 sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Dem Verbraucher nach Satz 1 stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Deutschen Weinbrand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2003 I 1255;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.10.2021 I 4683

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031000998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 398b47109cca75e55b49a91344e9fb4f323892f52b92405ddd96dd4f5da4987c

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