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AGeV

§ 3Hinweise auf das Alter

Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke

Es ist verboten, Weinbrand oder Brandy mit Hinweisen auf das Alter in den Verkehr zu bringen oder bei diesem Erzeugnis mit solchen Hinweisen zu werben, wenn das Erzeugnis oder das zu seiner Herstellung verwendete Destillat weniger als zwölf Monate in Eichenholzfässern gereift ist. Satz 1 gilt entsprechend für Deutschen Weinbrand.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2003 I 1255;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.10.2021 I 4683

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031000998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 398b47109cca75e55b49a91344e9fb4f323892f52b92405ddd96dd4f5da4987c

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