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SpielzHerstAusbV

§ 5Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3f8e229f86d5732ce3e43788d17a89447503e0c6122cab15ebd1df778ee298e

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