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SpielzHerstAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Spielzeughersteller/zur Spielzeugherstellerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
6.
Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen,
7.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
8.
Einrichten und Bedienen von Maschinen, Anlagen und Zusatzeinrichtungen,
9.
Instandhalten von Werkzeugen und Maschinen,
10.
Herstellen von Rohteilen,
11.
Veredeln von Oberflächen,
12.
Zusammenfügen und Montieren,
13.
Dekorieren,
14.
Qualitätssicherung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR133300997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d3f8e229f86d5732ce3e43788d17a89447503e0c6122cab15ebd1df778ee298e

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