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SpielbkV

§ 11

Verordnung über öffentliche Spielbanken

(1)
(2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(3)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009550938

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aff63d33a7c0953acdcd62ef949201f3329bd44ce25c29fe54a9d2fcf00933d5

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