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SpielbkV

Eingangsformel

Verordnung über öffentliche Spielbanken

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR009550938

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aff63d33a7c0953acdcd62ef949201f3329bd44ce25c29fe54a9d2fcf00933d5

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