SpFV
Anlage 6(zu § 10 Absatz 2 Nummer 2) Voraussetzungen für eine Bestellung als Prüfer
Verordnung über das Führen von Sportbooten
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- Bewerbung (Anschreiben) mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, dem beruflichen Werdegang (soweit für die Antragsprüfung erforderlich) und der freiwilligen Angabe der E-Mail-Adresse,
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- Passbild,
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- Liste und Kopien der Sportbootführerscheine, der Funkzeugnisse und sonstiger nautischer oder technischer Befähigungsnachweise,
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- „Wassersportlicher Lebenslauf“ (Ausbildung, Erfahrung, Lehr- und/oder Prüfertätigkeit),
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- Umfang der Zeit, die für eine Tätigkeit als Prüfer zur Verfügung stehen würde,
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- Vereinszugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer Segelschule oder einer anderen Ausbildungsstätte,
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- sofern ein Beschäftigungsverhältnis besteht: Nachweis der Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit als Prüfer (selbstständiger Sachverständiger) durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn,
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- zum Nachweis der Tauglichkeit ein ärztliches Zeugnis gemäß Anlage 2,
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- zum Nachweis der Zuverlässigkeit ein behördliches Führungszeugnis (Belegart O).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 72 Abs. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101610017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f89a79dd34fdc15d8a8186d06b07f9be90ae91aaf60134fbc9fb0c8c6453c53c