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SpEisHErprobV

§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin

Die bei Außerkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse können nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2013 I 1611

Aufh: Die V tritt mit Ausnahme des § 10 nach ihrem § 11 am 31. Juli 2013 außer Kraft

Sonst: Die Geltung dieser V ist durch § 11 idF d. Art. 1 V v. 19.6.2013 I 1611 über den 31.7.2013 hinaus bis zum 31.7.2014 verlängert worden.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR083000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d4cba03bbc67109bea726c0a2bcf4cfa3925402a3c13b33f19678ee4fbfb87db

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