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SparSichSaarG

§ 21Gebühren und Auslagen

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

Gebühren und Auslagen für das Verfahren bei den Instituten und bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken werden nicht erhoben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c

XML-Quelle beim Herausgeber