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SparSichSaarG

§ 22Vergütung

Gesetz zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland

(1) Die Institute erhalten vom Bund für jeden von ihnen festgestellten Anspruch auf Leistung eine Vergütung von einer Deutschen Mark. Bezieht sich die Feststellung auf mehrere Wertpapierarten, so fällt die Vergütung für jede Wertpapierart an; die Vergütung beträgt in diesem Falle jedoch höchstens zehn Deutsche Mark für eine Feststellung. Erreicht die Sparanlage eines Berechtigten bei einem Schuldnerinstitut sechshundert Franken nicht, so entfällt der Anspruch auf Vergütung; dies gilt nicht für Sparanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5.
(2) Anträge auf Zahlung der Vergütung sind zugleich mit dem Antrag auf Zuteilung der Deckung an die nach § 19 Abs. 1 zuständige Stelle zu richten. § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 12 Nr. 7 G v. 17.12.1975 I 3123

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003670959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1564b7be080bf2edd931c010f7adbd0a7e52c3a43a314ade851e39d05dc8f01c

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