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SozVersGDV

§ 2

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung

Die Verwaltungen der Sozialversicherung gewährleisten in Zusammenarbeit mit den Finanzämtern die Kontrolle über den ordnungsgemäßen Einzug und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge. Die Finanzämter gewährleisten die Auskunftspflicht sowie die Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen durch die Verwaltungen der Sozialversicherung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR010750990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 01a2e38414a6cf4e3a364e7896c6648efe74d0a339dfc39acca1068eaa59ac20

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