SozSichUKG
§ 4Zuständige Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts
- 1.
- vorübergehend in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist und
- 2.
- Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.
- 1.
- vorübergehend in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist und
- 2.
- nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, jedoch Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
- 1.
- vorübergehend in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland entsandt oder dort vorübergehend selbständig tätig ist und
- 2.
- nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR065800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bbd4d71399e18bd9bae6948336fef699544906177d53f27a592f8a3cf4b946cb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 219a SGB 5Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
„… Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, richtet sich nach § 219a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 219a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (6) § 150 Absatz 3 und § 274 des Sechste …“
- § 274 SGB 6Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
„… 219a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (6) § 150 Absatz 3 und § 274 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“