SGB 6
§ 274Dateisysteme bei der Datenstelle hinsichtlich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
- 1.
- die in der Bescheinigung E 101 enthaltenen Daten,
- 2.
- ein Identifikationsmerkmal des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin oder des Selbstständigen,
- 3.
- ein Identifikationsmerkmal des ausländischen Arbeitgebers,
- 4.
- ein Identifikationsmerkmal des inländischen Arbeitgebers,
- 5.
- die Mitteilung über eine Anfrage beim ausstellenden Träger einer Bescheinigung E 101 und
- 6.
- das Ergebnis der Überprüfung einer Bescheinigung E 101.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 SozSichUKGZuständige Stellen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts
„… 219a Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (6) § 150 Absatz 3 und § 274 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“