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Art 3

Gesetz zu dem Abkommen vom 20. April 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 24 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087420999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9dfb62a5f1b5fda0761f40345187ba8e40bdf68b5048edee1d7dfd8f0f28fc40

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