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Art 1

Gesetz zu dem Abkommen vom 20. April 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit

Folgenden in Tokio am 20. April 1998 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
1.
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit,
2.
der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR087420999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9dfb62a5f1b5fda0761f40345187ba8e40bdf68b5048edee1d7dfd8f0f28fc40

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