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SozSichAbkHUNG

Art 4

Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 42 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 27. 4.2002 I 1464

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090020999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 436a41f5e46ba3e6b1e61d1ddb7e1f114942c267634483060ec80cfe350750ac

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