Zum Gesetzesinhalt

SozSichAbkHUNG

Art 1

Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit

Folgenden in Budapest am 2. Mai 1998 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
1.
dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit,
2.
der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 2. Mai 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 27. 4.2002 I 1464

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090020999

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 436a41f5e46ba3e6b1e61d1ddb7e1f114942c267634483060ec80cfe350750ac

XML-Quelle beim Herausgeber