Zum Gesetzesinhalt

SozSichAbkGBRDVbgV

§ 3

Verordnung zur Durchführung der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 zur Durchführung des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit

(1) Diese Verordnung tritt rückwirkend zum 1. März 1967 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens außer Kraft tritt.
(3)
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR225810967

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7476ecc8b049a0ca6ea7cb27bd6bff6af3745cac6fde77281bfb78e1545e64a

XML-Quelle beim Herausgeber